vendredi 21 juin 2013

Übereinkommen über die Rechte des Kindes

Übereinkommen über die Rechte des Kindes
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Beschlossenen und eröffnete für Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt von der Generalversammlung in ihrer Resolution 44/25 20. November 1989
Inkrafttreten 2. September 1990, gemäß Artikel 49
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
In der Erwägung, dass nach den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen ausgerufen, Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie, ebenso wie die Gleichheit und unveräußerlichen Charakter ihrer Rechte innewohnen würde bilden die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt,
Lager in dagegen die Tatsache, der die Völker der Vereinten Nationen in der Charta wieder ihren Glauben an die Grundrechte der Mann und an die würde proklamiert haben, und Wert der menschlichen Person, und dass sie entschlossen, sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,
Erkennen, dass die Vereinten Nationen, in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den internationalen Bündnissen zum Schutz der Menschenrechte, proklamiert und vereinbart, dass jeder, alle Rechte berechtigt ist und Freiheiten unterschiedslos keine, wie z. B. Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischen oder sonstigen Anschauung enthaltenennationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand,
Eingedenk dessen, dass in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, proklamiert der Vereinten Nationen Kindheit Anspruch auf Unterstützung und besondere Betreuung,
In der Überzeugung, dass die Familie, die grundlegende Einheit der Gesellschaft und natürlicher Umgebung für das Wachstum und Wohlbefinden aller ihrer Mitglieder und insbesondere die Kinder erhalten soll, Schutz und Hilfe, die sie braucht, um seine Rolle in der Gemeinschaft in vollem Umfang spielen zu können,
Erkenntnis, dass das Kind für die vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie, in einer Atmosphäre von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen sollte,
Es ist notwendig, das Kind für ein individuelles Leben in der Gesellschaft vorbereiten und aufgewachsen in den Geist der ideale verkündete in der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere im Geiste der Frieden, Menschenwürde, Toleranz, Freiheit, Gleichheit und Solidarität,
Wenn man bedenkt, die die Notwendigkeit für eine spezielle Kinderschutz wurde gemäß der Genfer Erklärung von 1924 über die Rechte des Kindes und die Erklärung der Rechte des Kindes angenommen von der Generalversammlung am 20. November 1959 und die es in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, den internationalen Pakt über bürgerliche und politische anerkannt wurde (insbesondere in den Artikeln 23 und 24) Rechteim internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (insbesondere in Artikel 10) und in den Statuten und Instrumente des spezialisierten Agenturen und internationalen Organisationen, die sich befassen mit dem wohl des Kindes,
Wenn man bedenkt, dass, wie in der Erklärung der Rechte des Kindes, "das Kind, durch seine mangelnde körperliche und geistige unreife, Bedürfnisse besonderen Schutz und Pflege, einschließlich der angemessenen rechtlichen Schutzes vor und nach der Geburt",
Unter Hinweis auf die Bestimmungen der Erklärung über die sozialen und rechtlichen Grundsätze für den Schutz und das Wohlergehen der Kinder, insbesondere im Hinblick auf die Verfahren bei Annahme vorgesehen und fördern Pflege auf nationaler und internationaler Ebene, die minimalen Standardregeln der Vereinten Nationen für die Verwaltung der Jugendgerichtsbarkeit (Beijing-Regeln) und der Erklärung über den Schutz von Frauen und Kindern in Not und bewaffneten Konflikten,
Erkennen, dass gibt es in allen Ländern der Welt Kinder unter besonders schwierigen Umständen, und es notwendig ist, die besondere Aufmerksamkeit, diese Kinder
Unter gebührender Berücksichtigung der Bedeutung der Traditionen und kulturellen Werte jedes Volkes für den Schutz und die harmonische Entwicklung des Kindes,
In Anerkennung der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für die Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern in allen Ländern, insbesondere in Entwicklungsländern,
Folgendes vereinbart:
Erster Teil
Erste Artikel
Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet ein Kind, dass jeder Mensch im Alter von unter 18 Jahren, außer wenn die meisten früher nach den Rechtsvorschriften erreicht dessen Aufhebung beantragt.
Artikel 2
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die in dem Übereinkommen enthaltenen Rechte zu achten und alle Kinder in ihrem Zuständigkeitsbereich, ohne Unterschied, unabhängig von jeder Prüfung der Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, Meinung, politischer oder sonstiger Kind seiner Eltern oder Erziehungsberechtigten ihrer nationalen Herkunft zu gewährleistenethnische oder soziale, ihr Vermögen, ihre Fehler-Situation, Geburt oder einem anderen Status.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind effektiv gegen alle Formen der Diskriminierung oder Bestrafung motiviert durch die Rechtslage, Aktivitäten, erklärte Meinungen oder Überzeugungen, seinen Eltern, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.
Artikel 3
(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen werden von öffentlichen Institutionen oder privaten Sozialhilfe, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen, durchgeführt im besten Interesse des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind Schutz und Pflege für sein Wohlbefinden sorgen unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der Eltern, Erziehungsberechtigte oder andere Personen, die für ihn rechtlich verantwortlich, und sie nehmen alle legislative und administrative Maßnahmen zu diesem Zweck geeignete.
(3) Die Vertragsstaaten gewährleistet, die das Funktionieren der Institutionen, Dienste und Einrichtungen, die die Belastung von Kindern und stellen Sie sicher, dass ihr Schutz durch die zuständigen Behörden, insbesondere im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz und in Bezug auf die Anzahl und die Kompetenz ihrer Mitarbeiter und die Existenz des entsprechenden Steuerelements festgelegten Standards erfüllt.
Artikel 4
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle rechtlichen, administrative und anderen Maßnahmen ergreifen, die in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte Implementierung erforderlich sind. Im Falle von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, sie derartige Maßnahmen auf das Maximum ihrer verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.
Artikel 5
Die Vertragsstaaten achten die Verantwortung, das Recht und die Pflicht der Eltern oder gegebenenfalls Mitglieder der Großfamilie oder der Gemeinschaft vorgesehenen, von lokalen custom, gesetzlichen Erziehungsberechtigten oder anderen Personen rechtlich verantwortlich für das Kind, in einer Weise zu geben, das die Entwicklung seiner Fähigkeiten, Orientierung und Beratung angebracht, die Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte passt.
Artikel 6
(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass jedes Kind ein unveräußerliches Recht hat
das Leben.
(2) Die Vertragsstaaten sorgen in den soweit möglich das Überleben und die Entwicklung des Kindes.
Artikel 7
(1) Das Kind wird unmittelbar nach der Geburt registriert und haben das Recht auf einen Namen, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben und soweit möglich, das Recht auf Wissen ihrer Eltern und werden betreut.
(2) Die Vertragsstaaten ergreifen diese Rechte durchzuführen gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich, insbesondere in Fällen, wo sonst das Kind staatenlos wäre.
Artikel 8
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes, seine Identität, einschließlich Staatsangehörigkeit, Name und Familie Beziehungen anerkannt durch Gesetz ohne unrechtmäßigen Eingriffen zu bewahren.
(2) Wenn ein Kind seine Identität oder einige Elemente davon illegal beraubt ist, müssen die Vertragsstaaten eine angemessene Unterstützung und Schutz, geben, damit seine Identität so schnell wie möglich wiederhergestellt wird.
Artikel 9
(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass das Kind nicht von seinen Eltern gegen ihren Willen getrennt ist, es sei denn, die zuständigen Behörden gerichtlich nachprüfbar und gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung im besten Interesse des Kindes notwendig ist. Eine Entscheidung zu diesem Zweck kann in besonderen Fällen erforderlich sein müssen z.B. Wenn Eltern misshandeln oder vernachlässigen das Kind, oder wo sie getrennt leben und eine Entscheidung über den Ort des Wohnsitzes des Kindes erfolgen.
(2) In allen Fällen, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels sollten alle Interessenten haben die Möglichkeit, in dem Verfahren zu beteiligen und ihre Ansichten kundtun.
(3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, die von sowohl Eltern getrennt ist oder einer von ihnen, um regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, sofern dies im Gegensatz zu dem besten Interesse des Kindes ist.
4 Wenn die Trennung das Ergebnis von Maßnahmen eines Vertragsstaats wie Festnahme, Haft, Exil, Deportation oder Tod ist (einschließlich Tod, unabhängig von der Ursache, auftreten in Haft) aus beiden Eltern oder einer von ihnen, oder des Kindes, des Vertragsstaats auf Antrag den Eltern, dem Kind bietet oder gegebenenfalls ein weiteres Mitglied der Familie dort wichtige Informationen über den Aufenthaltsort des Mitglieds oder der Mitglieder der Familie, es sei denn, die Offenlegung solcher Informationen zum Wohl des Kindes abträglich ist. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Einreichung des Antrags selbst keine nachteilige Folgen für die Person oder die Interessenten erledigt.
Artikel 10
(1) Nach der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 gilt der Antrag eines Kindes oder seine Eltern zum Eingeben eines Vertragsstaats oder lassen zum Zweck der Familienzusammenführung Vertragsstaaten in einer positiven, humane und zügige Weise. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Einreichung eines solchen Antrags keine nachteilige Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige tut.
(2) Ein Kind, dessen Eltern in verschiedenen Staaten befinden, hat das Recht zu pflegen, speichern unter außergewöhnlichen Umständen persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen. Zu diesem Zweck, und gemäß der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 achtet die Vertragsstaaten das Recht des Kindes und seiner Eltern, jedes Land, einschließlich ihrer eigenen, zu verlassen und in ihrem eigenen Land zurückzukehren. Das Recht, jedes Land verlassen kann nur gesetzlich vorgeschriebenen Einschränkungen unterworfen werden, die sind notwendig, um die nationale Sicherheit, öffentliche Ordnung, Gesundheit oder Moral oder die Rechte und Freiheiten anderer zu schützen, und stehen im Einklang mit den anderen in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte.
Artikel 11
(1) Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen zur Bekämpfung der Reise- und Nonreturn von Kindern im Ausland.
(2) Zu diesem Zweck fördert die Vertragsstaaten den Abschluss bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen oder Beitrittsurkunde zu bestehenden Vereinbarungen.
Artikel 12
(1) Die Vertragsstaaten, vergewissert sich, das Kind, das Recht, seine Meinung in allen Fragen, die Auswirkungen auf das Kind, die Meinung des Kindes gegeben frei zu bilden vermag, gebührend entsprechend seinem Alter und Reife.
(2) Zu diesem Zweck hat insbesondere das Kind die Möglichkeit, in einem rechtlichen und administrativen Verfahren, die das Kind entweder direkt, oder über einen Vertreter oder eine Organisation, die gegebenenfalls im Einklang mit den Regeln der Geschäftsordnung das Heimatrecht berührenden gehört zu werden.
Artikel 13
(1) Das Kind hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit zu suchen, zu empfangen und zu vermitteln, Informationen und Ideen aller Art, ohne Rücksicht auf Grenzen, in Form von mündlichen, schriftlichen, gedruckten oder künstlerische oder mit anderen Mitteln des Kindes Wahl.
(2) Die Ausübung dieses Rechts kann nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgeschrieben sind und erforderlich sind:
hat), die Rechte oder Ruf anderer zu respektieren; oder
(b) zur Erhaltung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit oder der Moral.
Artikel 14
(1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
(2) Die Vertragsstaaten achten das Recht und die Pflicht der Eltern oder gegebenenfalls, gesetzlichen Vertreter des Kindes, um bei der Ausübung des vorgenannten rechts in einer Weise, die entspricht der Entwicklung der Kapazitäten zu führen.
(3) Die Freiheit zur Religion oder Weltanschauung zu manifestieren kann nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgeschrieben sind und die sind notwendig, um die öffentliche Sicherheit, öffentliche Ordnung, Gesundheit und Moral oder der Freiheiten und Grundrechte anderer zu bewahren.
Artikel 15
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Vereinigungsfreiheit und Freiheit friedlich zu versammeln.
(2) Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die sind gesetzlich vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit oder Moral oder die Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
Artikel 16
1 Kein Kind gelten willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriff mit seiner Privatsphäre, Familie, Haus oder Korrespondenz, noch für rechtswidrige Angriffe auf seine Ehre und ansehen. (2) Das Kind hat Anspruch auf Schutz durch das Gesetz gegen solche Eingriffe oder solche Missbräuche.
Artikel 17
Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Funktion, die von den Massenmedien ausgeführt und sorgt dafür, dass das Kind Zugang zu Informationen und Material aus nationaler und internationaler Quellen, insbesondere zur Förderung der sozialen, geistigen und moralischen Wohlbefinden und körperlicher und geistiger Gesundheit. Zu diesem Zweck die Vertragsstaaten:
(a) Förderung der Medien zur Verbreitung von Informationen und Materialien, die von sozialen und kulturellen nutzen, dem Kind und dem Geist des Artikels 29 sind;
(b) Förderung der internationalen Zusammenarbeit zu produzieren, zu teilen und zu verbreiten, Informationen und Material dieser Art aus verschiedenen kulturellen, nationalen und internationalen Quellen;
(c) fördern Sie die Produktion und Verbreitung von Kinderbüchern;
(d) Förderung der Medien vor allem den sprachlichen Bedürfnissen der Kinder der indigenen Bevölkerung oder Zugehörigkeit zu einer Minderheit berücksichtigen;
e fördern die Ausarbeitung von Grundsätzen entsprechenden Direktoren zum Schutz des Kindes vor Informationen und Materialien für ihr Wohlergehen, unter Berücksichtigung die Bestimmungen der Artikel 13 und 18.
Artikel 18
(1) Die Vertragsstaaten nutze ihr Bestes, um die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam Verantwortung für die erhöhen des Kindes und seine Entwicklung zu gewährleisten. Das Kind und seine Entwicklung Verantwortung in erster Linie sicherstellen, dass die Eltern oder gegebenenfalls, seiner gesetzlichen Vertreter. Sie müssen in erster Linie von den besten Interessen des Kindes geleitet werden.
2. Für Gewährleistung und Förderung der Rechte in diesem Übereinkommen festgelegten, Vertragsstaaten geben angemessene Unterstützung für die Eltern und Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Ausübung der Verantwortung, die ihre Verantwortung für das Kind zu erhöhen und die Einrichtung von Institutionen, Einrichtungen und Dienste, die dafür sorgen das Wohlergehen der Kinder zu gewährleisten.
(3) Die Vertragsstaaten treffen alle geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Kinder an Eltern auf Versorgung von den Diensten und der Pflege der Kinder, für die sie die Anforderungen erfüllen.
Artikel 19
(1) Die Vertragsstaaten treffen legislative, Verwaltungs-, Sozial- und pädagogische Maßnahmen zum Schutz des Kindes vor allen Formen von Gewalt, Verletzungen oder Missbrauch, körperliche oder geistige, Verzicht oder Fahrlässigkeit, Misshandlung oder Ausbeutung, sexuellen Missbrauch, einschließlich, während es ist unter der Obhut seiner Eltern oder von ihnen, seine oder seiner gesetzlichen Vertreter oder eine andere Person übertragen wird.
(2) Diese Schutzmaßnahmen sollen als entsprechende, wirksame Verfahren für die Einrichtung der Sozialprogramme erforderliche Unterstützung für das Kind und diejenigen, die es, ebenso wie für andere Formen der Verhütung anvertraut ist, und für Identifikation, Bericht, Befassung, Untersuchung, Behandlung und Nachsorge für Fälle von Misshandlungen des Kindes, die oben beschriebenen vorsehen,, und schließen Sie auch, geeignete Verfahren zur gerichtlichen Intervention.
Artikel 20
(1) Jedes Kind, das vorübergehend oder dauerhaft entzogen ist, von einem familiären Umfeld oder in deren eigenen besten Interessen nicht, in diesem Umfeld überlassen werden hat Anspruch auf Schutz und besondere Hilfe vom Staat.
(2) Die Vertragsstaaten stellen Kind im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften alternative Betreuung.
(3) Diese alternative Behandlung kann nehmen die Form von Platzierung in einer Familie, die islamischen Rechts Kafala, Annahme oder ggf. Vermittlung in geeignete Einrichtungen für Kinder. Die Wahl zwischen diesen Alternativen ist es, die Notwendigkeit der Kontinuität in der Erziehung des Kindes sowie seiner ethnischen Herkunft, religiösen, kulturellen und sprachlichen gegeben.
Artikel 21
Vertragsstaaten, die erkennen und/oder Annahme um sicherzustellen, dass die besten Interessen des Kindes ist die überragende Betrachtung in dieser Angelegenheit zu ermöglichen und:
a) stellen Sie sicher, dass die Adoption eines Kindes nur durch die zuständigen Behörden berechtigt ist, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren und auf der Grundlage aller zuverlässige Angaben, die für den speziellen Fall zu überprüfen, dass die Annahme, im Hinblick auf die Situation des Kindes aus seinem übergeordneten Element, Eltern und Erziehungsberechtigte und voranzuschreitenwo angebracht ist, interessierte Personen zur Annahme informiert ihre Zustimmung gegeben haben, wird sich nach erforderlichen Bekanntmachungen umgeben;
(b) erkennen Sie, dass die Annahme im Ausland als eine alternative Methode zur der notwendigen Sorgfalt für das Kind, wenn solche nicht möglich ist, in seinem Herkunftsland in einer fördern oder Adoptiv-Familie platziert werden oder entsprechend hoch sein angesehen werden kann;
c) wird im Falle der Annahme im Ausland, um sicherzustellen, dass das Kind zugunsten der Schutzmaßnahmen und Normen bestehende bei nationalen Annahme gleichwertig ist;
d treffen Sie alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass wenn International angenommen, die Platzierung des Kindes nicht zu unangemessenen materiellen Gewinn für die Menschen führt, die für verantwortlich sind;
(e) die Ziele des vorliegenden Artikels durch den Abschluss von Vereinbarungen oder bilateralen oder multilateralen Abkommen, wie der Fall sein kann, und streben in diesem Rahmen um sicherzustellen, dass die Platzierungen von Kindern im Ausland von Behörden oder zuständigen Stellen durchgeführt werden.
Artikel 22
(1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, wer sucht Flüchtlingsstatus oder wer gilt, genommen Zuflucht unter die Regeln und Verfahren der internationalen oder nationalen Recht anwendbar, ob allein oder begleitet von Vater und Mutter oder einer anderen Person, genießt die Schutz und humanitäre Hilfe, die ihm Rechte wahrnehmen, dass er dieses Übereinkommen und anderen internationalen Übereinkünften erkennen notwendig Rechte Mann oder humanitärer Art, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind.
(2) Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsstaaten zusammen, wie halten sie es für notwendig für alle Bemühungen der Organisation der Vereinten Nationen und anderen zwischenstaatlichen und nicht-Regierungen-Organisationen zuständigen in Zusammenarbeit mit der Organisation der Vereinten Nationen zum Schutz und zur Unterstützung von Kindern, die in ähnlichen Situationen sind und nach der Vater und Mutter oder andere Mitglieder der Familie eines Kindes, Flüchtling auf die notwendigen Auskünfte, seine Familie zu suchen. Wenn weder der Vater, die Mutter oder ein anderes Mitglied der Familie gefunden werden kann das Kind gewährt wird, nach den Grundsätzen, die in dieser Vereinbarung festgelegten, beraubt der gleiche Schutz wie jedes andere Kind dauerhaft oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung aus irgendeinem Grund.
Artikel 23
(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass geistig oder körperlich Behinderte Kindern ein erfülltes Leben führen sollte und anständig, unter Bedingungen, die gewährleisten würde fördern Selbstvertrauen und ihre aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.
(2) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht von Kindern mit Behinderungen profitieren von SPEZIALPFLEGE und fördern und zu gewährleisten, im Umfang der verfügbaren Ressourcen, Grant, auf Anfrage, Behinderte Kinder Anspruch und die Verantwortlichen, Unterstützung, angepasst auf den Zustand des Kindes und der Situation seiner Eltern oder von denen, die sie anvertraut ist.
(3) Im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen ist Unterstützung gemäß Absatz 2 dieses Artikels frei, wann immer es möglich ist, unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel der Eltern oder von denen, denen das Kind anvertraut, und es so konzipiert ist, dass Kinder mit Behinderungen hat tatsächlich Zugang zu Bildung, GesundheitswesenSanierung, Vorbereitung für Beschäftigung und Erholung und Nutzen aus diesen Diensten Sicherstellung vollste mögliche soziale Integration und Persönlichkeitsentwicklung, einschließlich kulturelle und spirituelle.
4. In einem Geist der internationalen Zusammenarbeit fördert die Vertragsstaaten den Austausch von relevanten Informationen im Bereich der Pflege Gesundheitsvorsorge und Behandlung, medizinischen, psychologischen und funktionellen behinderter Kinder einschließlich der Verbreitung von Informationen über Methoden der Rehabilitation und berufliche Bildung sowie Zugang zu diesen Daten um Staaten, die Vertragsparteien, ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten zu verbessern und erweitern Sie ihre Erfahrungen in diesen Bereichen zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang sind vor allem die Bedürfnisse der Entwicklungsländer berücksichtigen.
Artikel 24
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf den Genuss auf dem höchsten erreichbaren Gesundheit und medizinische Versorgung und Rehabilitation nutzen. Sie bemühen uns sicherzustellen, dass kein Kind das Recht auf Zugang zu diesen Leistungen vorenthalten ist.
(2) Die Vertragsstaaten bemüht sich um die vollständige Umsetzung des oben genannten Rechts und treffen insbesondere geeignete Maßnahmen, um:
a) Verringerung der Sterblichkeit bei Säuglingen und Kleinkindern;
b) sicherzustellen Sie, dass alle Kinder medizinische Betreuung und erforderlichen Gesundheits-, Schwerpunkt auf die Entwicklung der medizinischen Grundversorgung kümmern;
c) zur Bekämpfung von Krankheiten und Unterernährung, unter anderem im Rahmen der Primärversorgung, durch, unter anderem die Verwendung von leicht verfügbaren Technologie und die Bereitstellung von nahrhaften Lebensmitteln und Trinkwasser, unter Berücksichtigung der Gefahren und Risiken der Verschmutzung der natürlichen Umwelt;
d) gewährleisten Sie pränatale und postnatale Mütter geeignet;
(e) zu gewährleisten, dass alle Gruppen der Gesellschaft, insbesondere Eltern und Kindern Informationen über Gesundheit und Ernährung von Kindern, die Vorteile des Stillens, Hygiene und Umwelt Hygiene und die Vermeidung von Unfällen und Unterstützung, so dass sie diese Informationen verwenden, erhalten.
f), Gesundheitsvorsorge, Beratung von Eltern und Bildung und Dienstleistungen in Familienplanung zu entwickeln.
(3) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksame Maßnahmen traditionelle Praktiken Schaden für die Gesundheit von Kindern abzuschaffen.
(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu fördern und die internationalen Zusammenarbeit zur Verwirklichung schrittweise der vollen Verwirklichung des Rechts in dem vorliegenden Artikel erkannt. In diesem Zusammenhang sind vor allem die Bedürfnisse der Entwicklungsländer berücksichtigen.
Artikel 25
Die Vertragsstaaten erkennen das Kind, das von den zuständigen Behörden erhalten, Pflege, Schutz oder eine physische oder psychische Behandlung, das Recht auf eine Zeitschrift der Behandlung und andere Umstände, die im Zusammenhang mit seiner Platzierung platziert wurde.
Artikel 26
(1) Die Vertragsstaaten erkennen jedes Kind das Recht auf soziale Sicherheit, einschließlich Sozialversicherung, Genuss und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die volle Verwirklichung dieses Rechts gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu gewährleisten.
2. Die nutzen sollte, gegebenenfalls Berücksichtigung der Ressourcen und die Situation des Kindes und die Verantwortlichen für die Wartung sowie sonstige Vergütungen der Forderung zugunsten oder im Namen des Kindes gewährt werden.
Artikel 27
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, spirituellen, moralischen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard.
2. Es ist das übergeordnete Element oder anderen Halters der Kind- und vor allem Verantwortung, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und ihrer finanziellen Ressourcen für die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen zweckdienlichen Maßnahmen, Konto nationalen Gegebenheiten und im Umfang ihrer Ressourcen zu unterstützen Eltern und andere Verantwortliche für das Kind dieses Recht zu implementieren und bereitstellen, bei Notwendigkeit, materielle Unterstützung und Förderprogramme, insbesondere in Bezug auf Nahrung, Kleidung und wohnen.
(4) Die Vertragsstaaten treffen alle geeignete Maßnahmen, um die Beitreibung von Unterhaltsforderungen für das Kind von seinen Eltern oder anderen Personen, die finanzielle Verantwortung in der Hinsicht, ob auf ihrem Hoheitsgebiet oder im Ausland zu gewährleisten. Insbesondere fördern die Vertragsstaaten zur Berücksichtigung der Fälle wo die Person, die eine Haftung des Kindes in einem Staat als dem, der das Kind lebt, den Beitritt zu internationalen Übereinkünften oder den Abschluß solcher Vereinbarungen und die Annahme aller anderen Vereinbarungen, die entsprechenden.
Artikel 28
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung und insbesondere auf die Ausübung dieses Rechts schrittweise und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu gewährleisten:
a die Grundschulbildung obligatorisch und kostenlos für alle;
(b) sie fördern die Entwicklung verschiedener Formen der sekundären, sowohl allgemeine und berufliche Bildung zur Verfügung und für jedes Kind zugänglich machen und geeignete Maßnahmen, wie die Einführung des kostenlose Bildung und das Angebot der finanziellen Unterstützung bei Bedarf;
(c) sie bieten jeder Zugang zur Hochschulbildung auf der Grundlage der Fähigkeit, mit allen geeigneten Mitteln;
(d) sie stellen verfügbar und zugänglich für alle untergeordneten Informationen und Orientierung Schule und Professional;
e treffen Sie Maßnahmen, um die Ordnungsmäßigkeit der Schulbesuch und Verringerung der Abbrecherquoten zu fördern.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Schule Disziplin im Einklang mit der würde des Kindes als menschliches Wesen und nach diesem Übereinkommen verwaltet wird.
(3) Die Vertragsstaaten fördern und fördern die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bildung, mit einem Blick unter anderem Beitrag zur Beseitigung von Unwissenheit und Analphabetentum in der Welt und die Erleichterung des Zugangs zu wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse und moderne Lehrmethoden. In diesem Zusammenhang sind vor allem die Bedürfnisse der Entwicklungsländer berücksichtigen.
Artikel allgemeine 29Observation über die Anwendung
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich die Erziehung des Kindes zu richten sind:
(a) Förderung der Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes und die Entwicklung der Talente und geistige und körperliche Fähigkeiten im Umfang ihres Potentials;
b) die Entwicklung der Achtung der Rechte von Mann und Grundfreiheiten und den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen;
c) Vermittlung in Kinder Respekt, seine Eltern, seine Identität, seine Sprache und seine kulturelle Werte und Achtung der nationalen Werten des Landes, in dem er lebt, das Land, dem es stammen kann und Kulturen anders als ihre eigenen;
d) Vorbereitung des Kindes auf verantwortlich Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, Frieden, Toleranz, Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freundschaft zwischen allen Völkern und ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen und Personen indigener Herkunft;
(e) die Entwicklung der Achtung der natürlichen Umwelt).
2. Keine Bestimmung des vorliegenden Artikels oder Artikel 28 gelten in einer Weise, die die Freiheit von Personen verletzen oder Entitäten zu etablieren und Bildungseinrichtungen, vorbehaltlich der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Grundsätze eingehalten werden und dass diese Betriebe die Ausbildung gemäß erfüllt die Mindeststandards, die der Staat vorgeschrieben werden.
Artikel 30
In den Staaten, wo gibt es ethnische, religiöse oder sprachliche Minderheiten oder Personen indigener Herkunft, eine indigene Kindes oder im Besitz einer dieser Minderheiten können nicht entzogen werden, das Recht auf ein eigene kulturelle Leben haben, zu bekennen und seine eigene Religion zu praktizieren oder in Gemeinschaft mit den anderen Mitgliedern seiner Gruppe seine eigene Sprache zu verwenden.
Artikel 31
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Kind das Recht auf Erholung und Freizeit, auf Spiel und Freizeitaktivitäten, die ihrem Alter entsprechende einzulassen und frei am kulturellen und künstlerischen Leben teilzunehmen.
(2) Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf voll Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben und ermutigt die Organisation ihre Absicht des entsprechenden Erholung und Freizeit, künstlerischer und kultureller Aktivitäten, unter Bedingungen der Gleichheit.
Artikel 32
(1) Besagt, dass die Parteien erkennen das Recht des Kindes auf vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt werden und keine Arbeit gezwungen werden, oder seine Ausbildung zu gefährden oder seine Gesundheit oder die körperliche, geistige, spirituellen, moralischen und sozialen Entwicklung Schaden dürfte.
(2) Die Vertragsstaaten treffen legislative, Verwaltungs-, Sozial- und pädagogische Maßnahmen, um die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung die einschlägigen Bestimmungen der anderen internationalen Übereinkünften Vertragsstaaten, insbesondere:
(a) Festlegung eines Mindestalters oder Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung;
(b) geben Sie für angemessene Regelungen der Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen;
(c) bieten Sie Strafen oder andere Sanktionen zur wirksamen Durchsetzung dieses Artikels zu gewährleisten.
Artikel 33
Vertragsstaaten treffen alle geeignete Maßnahmen einschließlich legislative, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungseinrichtungen, Kinder vor dem unerlaubten Gebrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen zu schützen wie in den einschlägigen internationalen Übereinkommen und Kinder verhindern definiert, verwendet für die unerlaubte Herstellung und Handel mit diesen Stoffen.
Artikel 34
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Gewalt zu schützen. Zu diesem Zweck trifft Staaten insbesondere alle nationale, bilaterale und multilaterale Maßnahmen zur Verhinderung von:
a), dass Kinder Verleitung oder Zwang, keine rechtswidrigen sexuellen Aktivitäten zu sein;
(b) Kinder zu Zwecken der Prostitution oder andere rechtswidrigen sexuellen Praktiken ausgebeutet werden;
(c) für die Zwecke der Herstellung von Aufführungen oder pornografisches Material Kinder ausgebeutet werden.
Artikel 35
Die Vertragsstaaten treffen alle Maßnahmen entsprechende nationale, bilaterale und multilaterale um die Entführung zu verhindern Verkauf oder Kinderhandel für jedweden Zweck und in welcher Form auch immer.
Artikel 36
Die Vertragsstaaten schützen das Kind vor allen anderen Formen von Ausbeutung nachteilig auf alle Aspekte seines Eigentums - werden.
Artikel 37
Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass
(a) kein Kind darf zu Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Für Straftaten, die von Personen unter 18 Jahren dürfen weder die Todesstrafe als auch die lebenslange Haftstrafe ohne Möglichkeit der Freigabe auferlegt werden;
(b) kein Kind ist Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen. Die Verhaftung, Festnahme oder Inhaftierung eines Kindes werden gesetzeskonform, letztes Mittel, und so kurz wie möglich;
(c) jedes Kind Freiheit beraubt werden behandelt, menschlich und mit den Respekt der würde der menschlichen Person und in einer Weise, die unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen seines Alters. Insbesondere ist jedes Kind Freiheit beraubt von Erwachsenen, getrennt, es sei denn, man besser hält dazu nicht im besten Interesse des Kindes, und er das Recht hat, in Kontakt mit seiner Familie durch Briefwechsel und Besuche, außer in Ausnahmefällen bleiben;
(d) Kinder, denen die Freiheit entzogen haben das Recht auf Zugang zu rechtlichen oder anderen geeigneten Beistand auffordern, sowie das Recht auf die Rechtmäßigkeit von deren Freiheitsentzug vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Behörde anzufechten, und eine rasche Entscheidung in dieser Angelegenheit.
Artikel 38
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, respektieren und achten die Regeln des humanitären Völkerrechts, die gelten bei bewaffneten Konflikten und deren Schutz erstreckt sich auf Kinder.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle mögliche Maßnahmen in der Praxis zu gewährleisten, dass Personen, die nicht im Alter von fünfzehn Jahren erreicht haben nicht direkt an Kampfhandlungen teilnehmen.
(3) Die Vertragsstaaten verzichten auf jede Person, die nicht im Alter von fünfzehn Jahren erreicht haben, in ihrer Streitkräfte rekrutieren. Beim Menschen mehr als fünfzehn Jahre aber jünger als achtzehn Jahre integrieren, Vertragsstaaten bemühen sich, ältere Priorität einzuräumen.
4. Nach der Anforderung, die ihren Verpflichtungen im Rahmen der humanitären Völkerrecht, die Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten zu schützen heißt ergreifen Parteien alle machbare in der Praxis Maßnahmen so, dass Kinder, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind Schutz und Pflege erhalten.
Artikel 39
Die Vertragsstaaten treffen alle geeignete Maßnahmen zur Erleichterung der physische und psychische Genesung und die soziale Reintegration des Kindes Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung oder Missbrauch, Folter oder jede andere Form der Bestrafung oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, oder bewaffneten Konflikten. Dies und diese Wiedereingliederung statt unter Bedingungen, die Gesundheit, Selbstachtung und würde des Kindes zu fördern.
Artikel 40
(1) Die Vertragsstaaten erkennen jedes Kind verdächtigt, beschuldigt oder überführt Straftat dem Recht auf eine Behandlung, die seinen Sinn für würde und Wert, die seinen Respekt für Menschenrechte und Grundfreiheiten anderer stärkt förderlich und Berücksichtigung seines Alters sowie die Notwendigkeit, seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern und eine konstruktive Rolle in der Brust davon.
(2) Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung die einschlägigen Bestimmungen internationaler Übereinkünfte haben die Vertragsstaaten insbesondere:
hat), dass kein Kind wird verdächtigt, beschuldigt oder verletzt der Strafgesetze durch Handlungen oder Unterlassungen, die nicht durch nationales oder internationales Gesetz zur Zeit verboten waren als sie verpflichtet waren;
b) nimmt, die jedes Kind vermutet oder Verstoß gegen das Strafrecht angeklagt hat zumindest das Recht, die folgenden Garantien:
i) werden vermutlich unschuldig, bis seine Schuld rechtskräftig festgestellt worden;
(Ii) informiert unverzüglich und unmittelbar über die Vorwürfe gegen ihn, oder, wo gegebenenfalls durch seine Eltern oder gesetzlichen Vertreter und haben rechtliche oder andere geeignete Hilfe bei der Vorbereitung und Präsentation ihrer Verteidigung;
(Iii), dass seine Sache unverzüglich von einer Behörde oder einem zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht nach einem fairen Verfahren gemäß Gesetz, in Anwesenheit von Rechtsbeistand oder anderen zu hören und, wenn es entgegen der besten Interessen des Kindes aufgrund seines Alters oder seiner Situation in Anwesenheit seiner Eltern oder gesetzlichen Vertreter gilt;
IV) nicht zu bezeugen oder Schuld bekennen gezwungen werden; untersuchen oder die Zeugen geprüft haben, und zu erhalten, die Ladung und Vernehmung von Zeugen in seinem Namen unter Bedingungen der Gleichheit;
(V) wenn gefunden gegen das Strafrecht zu appellieren, diese Entscheidung und Maßnahmen entsprechend vor einer Behörde oder einem höheren zuständigen, unabhängigen und unparteiischen, gemäß dem Gesetz Gericht;
(vi) erhalten Sie unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers, wenn er tut, oder die verwendete Sprache nicht sprechen;
(Vii), dass seine Privatsphäre in allen Phasen des Verfahrens vollständig eingehalten wird.
(3) Die Vertragsstaaten bemühen sich um die Schaffung von Gesetzen, Verfahren, Behörden zu fördern und Einrichtungen speziell für Kinder behauptet, beschuldigt oder Verurteilung wegen Vergehen im Strafrecht und insbesondere:
a) Festlegung eines Mindestalters, unterhalb, das derer Kinder gilt nicht die Kapazität der Strafgesetze verstoßen haben;
(b)) treffen Maßnahmen, wann immer es möglich und wünschenswert, diese Kinder zu behandeln, ohne Rückgriff auf Gerichtsverfahren, unter der Voraussetzung allerdings, dass Menschenrechte und die Rechtsgarantien uneingeschränkt respektiert werden sollte.
4 Eine Reihe von Bestimmungen, einschließlich Betreuung, Anleitung und Aufsicht, Boards, Bewährung, fördern Pflege, allgemeine und berufliche Bildung-Programme und institutionelle Alternativen werden geplante, Kinder Behandlung nach ihrem Wohlbefinden zu gewährleisten und ihre Umstände und der Straftat angemessen.
Artikel 41
Keine der Bestimmungen dieses Übereinkommens beeinflusst die Bestimmungen bessere Rahmenbedingungen für die Verwirklichung der Rechte des Kindes das enthalten sein kann:
a) in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats; oder
(b) in die für diesen Staat geltenden Völkerrecht.
Zweiter Teil
Artikel 42
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens durch aktiv zu veröffentlichen und für Erwachsene und Kinder geeignet.
Artikel 43
(1) Zum Zwecke der Prüfung der Fortschritts der Vertragsstaaten bei der Umsetzung der Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen von ihnen angenommen, es wird errichtet, dass ein Ausschuss für die Rechte des Kindes, das Funktionen durchführt unten definiert.
(2) Der Ausschuss besteht aus achtzehn Sachverständigen von hohem sittlichen hat und eine anerkannte Kompetenz im Bereich fallenden dieser Convention.1/ / seiner Mitglieder werden durch die Vertragsstaaten von unter ihren Staatsangehörigen gewählt und dienen in Ihrem eigenen Namen, unter Berücksichtigung die Notwendigkeit, gerechte geographische Verteilung zu gewährleisten und in Sachen der hauptsächlichen Rechtssysteme.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Abstimmung aus einer Liste von Personen, die von den Vertragsstaaten benannt gewählt. Jeder Vertragsstaat kann einen Kandidaten unter seinen Staatsangehörigen nominieren.
(4) Die erste Wahl findet innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens. Die Wahlen werden danach alle zwei Jahre stattfinden. Vier Monate vor jeder Wahl des Generalsekretärs der Vereinten Nationen schriftlich einladen Vertragsstaaten ihre Kandidaten vorschlagen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten. Der Generalsekretär wird dann der alphabetischen Liste der Personen somit nominiert, Angabe der Vertragsstaaten, die sie nominiert haben erstellt und übermittelt sie den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens.
(5) Die Wahlen fanden am Treffen der Vertragsstaaten vom Generalsekretär am Sitz der Vereinten Nationen einberufen. At dieser Sitzungen, welche zwei Drittel der Staaten begründet Parteien, Quorum-Kandidaten in den Ausschuss gewählt sind diejenigen, die die größte Anzahl von Stimmen und die absolute Mehrheit der Stimmen der Vertreter der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien zu erhalten.
(6) Die Mitglieder des Ausschusses werden für vier Jahre gewählt. Sie können wiedergewählt werden, wenn ihr Kandidat wieder nominiert ist. Der Begriff von fünf der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder endet am Ende von zwei Jahren. Die Namen dieser fünf Mitglieder werden durch das Los vom Präsidenten der Versammlung unmittelbar nach der ersten Wahl gewählt werden.
7. Bei Tod oder Rücktritt eines Mitglieds des Ausschusses oder wenn ein Mitgliedstaat aus einem anderen Grund nicht mehr seine Aufgaben im Rahmen des Ausschusses ausführen kann, der Staat, der Vertragspartei vorgelegt hatte seine Kandidatur ernennen einen anderen Experten unter ihren Staatsangehörigen zu füllen, die so bis zum Ablauf der Wahlperiode, vorbehaltlich der Zustimmung des Ausschusses.
(8) Der Ausschussgibtsicheine Geschäftsordnung.
(9) Der Ausschuss wählt das Präsidium für einen Zeitraum von zwei Jahren.
(10) Die Sitzungen des Ausschusses stehen normalerweise im Hauptquartier der Organisation der Vereinten Nationen oder an einem anderen geeigneten Ort durch den Ausschuss bestimmt. Der Ausschuß tagt normalerweise jährlich. Die Dauer der Sitzungen werden bestimmt und bei Bedarf durch ein Treffen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, vorbehaltlich der Zustimmung der Generalversammlung geändert.
(11) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt zur Verfügung der Ausschuss Personal und Einrichtungen, die für die effektive Entlastung der unter dieses Übereinkommen übertragenen Funktionen notwendig sind.
12. Die Mitglieder des nach diesem Übereinkommen eingesetzten Ausschusses erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung, der die Bezüge auf die Ressourcen der Vereinten Nationen unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die von der Generalversammlung festgelegten.
Artikel 44
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, unterbreitet dem Ausschuß über den Generalsekretär der Vereinten Nationen Berichte über die Maßnahmen, dass sie angenommen haben, um die Rechte, die in diesem Übereinkommen und über die Fortschritte bei der Wahrnehmung dieser Rechte anerkannt wirksam:
a) innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaaten;
b) anschließend alle fünf Jahre.
(2) Die Berichte gemäß diesem Abschnitt müssen Hinweis gegebenenfalls die Faktoren und Schwierigkeiten verhindern die Vertragsstaaten, die in diesem Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen. Sie enthalten auch genügend Informationen, um dem Ausschuss eine klare Vorstellung von der Umsetzung des Übereinkommens in dem betreffenden Land geben.
(3) Besagt, dass Parteien, die dem Ausschuß einen ersten umfassenden Bericht vorgelegt haben keinen, in Berichten, die ihn dann gemäß Absatz (b) Absatz 1 dieses Artikels haben, wiederholen Sie grundlegende Informationen, die zuvor zur Verfügung gestellt.
(4) Der Ausschuss kann Staaten Vertragsparteien zusätzliche Auskünfte über die Durchführung des Übereinkommens verlangen.
(5) Der Ausschuß legt alle zwei Jahre an die Generalversammlung über den Wirtschafts- und Sozialrat, einen Bericht über seine Tätigkeit.
(6) Die Vertragsstaaten bieten ihre Berichte eine weite Verbreitung im eigenen Land.
Artikel 45
Zur Förderung der wirksamen Umsetzung des Übereinkommens der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Übereinkommens:
(a) die Fachorganisationen, die Fonds der Vereinten Nationen für Kinder und andere Organe der Vereinten Nationen haben das Recht, bei der Prüfung der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens vertreten sein, die in ihrem Auftrag fallen. Der Ausschuß kann die Sonderorganisationen, der Fund der Nationen für Kinder und alle anderen Einrichtungen einladen, es hält entsprechende Experten beraten über die Durchführung des Übereinkommens auf Gebieten, die in ihrer jeweiligen Mandate fallen. Es kann einladen, die Sonderorganisationen, Fonds der Vereinten Nationen für Kinder und sonstige Einrichtungen der Vereinten Nationen Berichte über die Durchführung des Übereinkommens auf Gebieten, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen;
(b) der Ausschuss übermittelt, wenn notwendig, die Sonderorganisationen, Fonds der Vereinten Nationen für Kindheit und die anderen zuständigen Stellen Berichte aus Staaten, die Vertragsparteien, die eine Anforderung enthalten oder eine Notwendigkeit für technische Hilfe, Beratung oder begleitet, gegebenenfalls Bemerkungen und Vorschläge des Ausschusses für Auswirkungen auf solche Anfragen oder Hinweise;
(c) der Ausschuss kann die Generalversammlung-Anforderung empfehlen der Generalsekretär des Ausschusses für auf bestimmte Fragen Studien, die die Rechte des Kindes;
(d) der Ausschuss kann Vorschläge und allgemeine Empfehlungen, die auf der Grundlage von Informationen, die gemäß den Artikeln 44 und 45 dieses Übereinkommens werden. Solche Vorschläge und allgemeine Empfehlungen werden an jedem Vertragsstaat besorgt und brachte die Aufmerksamkeit der Generalversammlung, begleitet, gegebenenfalls Kommentare von Vertragsstaaten übermittelt.
Dritter Teil
Artikel 46
Dieses Übereinkommen ist zur Unterzeichnung aller Staaten.
Artikel 47
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 48
Dieses Übereinkommen bleibt offen für einen Beitritt von jedem Staat. Die Instrumente des Beitritts werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 49
(1) Dieses Übereinkommen tritt dreißigsten Tag nach Hinterlegung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen des Instruments zwanzigsten Ratifikations-oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert oder nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, tritt die Konvention in Kraft dreißigsten Tag nach Hinterlegung von der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Staates.
Artikel 50
(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und den Text-Datei mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen. Der Generalsekretär kommuniziert dann die vorgeschlagene Änderung Vertragsstaaten, bat sie, lassen ihn wissen, wenn sie die Einberufung einer Konferenz der Vertragsstaaten für die Prüfung des Vorschlags und Darstellungsweisen zur Abstimmung zu unterstützen. Wenn bei den vier Monaten nach dem Datum dieser Mitteilung, ein Drittel am wenigsten der Vertragsstaaten sind für die Einberufung einer solchen Konferenz, beruft des Generalsekretärs die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Organisation der Vereinten Nationen. Jede Änderung, die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden auf der Konferenz Vertragsstaaten ist zur Genehmigung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vorgelegt.
(2) Jede Änderung gemäß Absatz 1 dieses Artikels kommt zustande, wenn es von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Vertragsstaaten angenommen wurde.
(3) Wenn eine Änderung in Kraft tritt, es hat rechtlich verbindlich für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, bleiben durch die Bestimmungen dieses Übereinkommens und früheren Änderungen, die von ihnen akzeptierten gebunden, in anderen Vertragsstaaten.
Artikel 51
(1) Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen erhalten und alle Staaten den Wortlaut von vorbehalten, die von Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemacht worden sind.
2. Eine Reservierung mit dem Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar ist zulässig.
3. Reservierungen können jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen, zurückgenommen werden die alle Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens unterrichtet. Die Benachrichtigung wird an dem Tag wirksam, an dem es durch den Generalsekretär eingegangen ist.
Artikel 52
Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam an dem die Benachrichtigung durch den Generalsekretär eingegangen ist.
Artikel 53
Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.
Artikel 54
Die Urschrift dieses Übereinkommens, von denen die Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch Texte gleichermaßen verbindlich sind, werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, von ihren jeweiligen Regierungen befugten dieses Übereinkommen unterschrieben.
_________
1 / The General Assembly, in seiner Entschließung 50/155 des 21. Dezember 1995, genehmigt die Änderung, die in Absatz 2 von Artikel 43 der Konvention über die Rechte des Kindes, das Wort "zehn" durch das Wort "achtzehn" ersetzen soll. Die Änderung in Kraft getreten am 18. November 2002 nach ihrer Annahme mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Vertragsstaaten (128 von 191).

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